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   LSG Mecklenburg-Vorpommern, 11.05.2020 - L 9 AY 22/19 B ER   

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https://dejure.org/2020,18511
LSG Mecklenburg-Vorpommern, 11.05.2020 - L 9 AY 22/19 B ER (https://dejure.org/2020,18511)
LSG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 11.05.2020 - L 9 AY 22/19 B ER (https://dejure.org/2020,18511)
LSG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 11. Mai 2020 - L 9 AY 22/19 B ER (https://dejure.org/2020,18511)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 86b Abs 2 S 2 SGG, § 3 Abs 1 AsylbLG, § 3a Abs 1 Nr 2 Buchst b AsylbLG, § 3a Abs 2 Nr 2 Buchst b AsylbLG, Art 1 Abs 1 GG
    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Regelungsanordnung - Anordnungsanspruch - Asylbewerberleistung - Grundleistung - niedrigerer Bedarfssatz bei Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft - Darlegung und Nachweis gemeinschaftlicher ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • SG Hannover, 20.12.2019 - S 53 AY 107/19

    Gewährung von Leistungen für Asylbewerber in Höhe der Bedarfssätze bei Einführung

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 11.05.2020 - L 9 AY 22/19
    Insoweit ist auf die bereits vom Sozialgericht Hannover in seinem Beschluss vom 20. Dezember 2019 (S 53 AY 107/19) zitierte Stellungnahme des Deutschen Caritas-Verbandes zu verweisen, wonach aufgrund langjähriger Erfahrung in der Flüchtlingsarbeit die Annahme eines derartigen Wirtschaftens "aus einem Topf" lebensfremd sei.

    Die Vorschrift des § 3a Abs. 1 Nr. 2 b Asylbewerberleistungsgesetz kann nur aufgrund verfassungskonformer Auslegung als mit dem Grundrecht auf Gewährung des menschenwürdigen Existenzminimums nach Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz angesehen werden, wenn die Bedarfsstufe 2 als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal die tatsächliche und nachweisbare gemeinschaftliche Haushaltsführung des Leistungsberechtigten mit anderen in der Sammelunterkunft Untergebrachten voraussetzt (vgl. bereits ähnliche Rechtsauffassung Frerichs, in juris PK - SGB XII, 3. Aufl. 2020, § 3a, Rz. 44; SG München, Beschluss vom 10. Februar 2020, S 42 AY 82/19 ER; SG Landshut, Beschluss vom 28. Januar 2020 - S 11 AY 3/20 ER; SG Hannover, Beschluss vom 20. Dezember 2019, S 53 AY 107/19).

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 10/10

    "Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen"

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 11.05.2020 - L 9 AY 22/19
    Es bestehen erhebliche Bedenken, dass der Gesetzgeber die ihm vom Bundesverfassungsgericht aufgegebenen Vorgaben - vgl. Urteile vom 18. Juli 2012, 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - zutreffend umgesetzt hat.
  • SG München, 10.02.2020 - S 42 AY 82/19

    Teleologische Reduktion der Anspruchseinschränkung nach dem

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 11.05.2020 - L 9 AY 22/19
    Die Vorschrift des § 3a Abs. 1 Nr. 2 b Asylbewerberleistungsgesetz kann nur aufgrund verfassungskonformer Auslegung als mit dem Grundrecht auf Gewährung des menschenwürdigen Existenzminimums nach Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz angesehen werden, wenn die Bedarfsstufe 2 als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal die tatsächliche und nachweisbare gemeinschaftliche Haushaltsführung des Leistungsberechtigten mit anderen in der Sammelunterkunft Untergebrachten voraussetzt (vgl. bereits ähnliche Rechtsauffassung Frerichs, in juris PK - SGB XII, 3. Aufl. 2020, § 3a, Rz. 44; SG München, Beschluss vom 10. Februar 2020, S 42 AY 82/19 ER; SG Landshut, Beschluss vom 28. Januar 2020 - S 11 AY 3/20 ER; SG Hannover, Beschluss vom 20. Dezember 2019, S 53 AY 107/19).
  • SG Landshut, 28.01.2020 - S 11 AY 3/20

    Anspruchseinschränkung bei ausreisepflichtigen Asylbewerbern

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 11.05.2020 - L 9 AY 22/19
    Die Vorschrift des § 3a Abs. 1 Nr. 2 b Asylbewerberleistungsgesetz kann nur aufgrund verfassungskonformer Auslegung als mit dem Grundrecht auf Gewährung des menschenwürdigen Existenzminimums nach Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz angesehen werden, wenn die Bedarfsstufe 2 als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal die tatsächliche und nachweisbare gemeinschaftliche Haushaltsführung des Leistungsberechtigten mit anderen in der Sammelunterkunft Untergebrachten voraussetzt (vgl. bereits ähnliche Rechtsauffassung Frerichs, in juris PK - SGB XII, 3. Aufl. 2020, § 3a, Rz. 44; SG München, Beschluss vom 10. Februar 2020, S 42 AY 82/19 ER; SG Landshut, Beschluss vom 28. Januar 2020 - S 11 AY 3/20 ER; SG Hannover, Beschluss vom 20. Dezember 2019, S 53 AY 107/19).
  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 21.01.2021 - L 9 AY 27/20

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Regelungsanordnung -

    (Festhaltung an Beschluss des Senats vom 11.05.2020 - L 9 AY 22/19 B ER).

    Es sei der Entscheidung des LSG Mecklenburg - Vorpommern vom 11. Mai 2020 - L 9 AY 22/19 B ER - zu folgen.

    Entgegen den Ausführungen des LSG Mecklenburg-Vorpommern (Beschluss vom 11. Mai 2020 - L 9 AY 22/19 B ER) sehe sich die Kammer nicht ermächtigt, als weitergehendes ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 3a Abs. 2 Nr. 2b Asylbewerberleistungsgesetz eine tatsächliche und nachweisbare gemeinschaftliche Haushaltsführung des Leistungsberechtigten mit anderen in der Sammelunterkunft Untergebrachten vorauszusetzen.

    Entgegen der Ausführungen der vom Antragsteller angeführten Entscheidung des LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 11. Mai 2020 (L 9 AY 22/19 B ER) könne ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 3a Abs. 2 Nr. 2b Asylbewerberleistungsgesetz nicht angenommen werden.

    Eine verfassungskonforme Auslegung dieser Norm gebietet es daher, dass als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal die tatsächliche und nachweisbare gemeinschaftliche Haushaltsführung des Leistungsberechtigten mit anderen in der Sammelunterkunft Untergebrachten vorauszusetzen ist, wofür die objektive Beweislast (im Eilverfahren die Darlegungslast) beim Leistungsträger (hier: dem Antragsgegner) liegt (vergl. Beschlüsse des Senats vom 11. Mai 2020 - L 9 AY 22/19 B ER - und vom 23. Juli 2020 - L 9 AY 3/20 B ER -).

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 26.04.2021 - L 9 AY 7/21

    Asylbewerberleistungen - Analogleistungen - Regelbedarf in Höhe der

    (Festhaltung an LSG Neustrelitz vom 11.5.2020 - L 9 AY 22/19 B ER = ZFSH/SGB 2020, 524).

    Es werde auf die Entscheidungen des Landessozialgerichts (LSG) Mecklenburg-Vorpommern vom 11. Mai 2020 - L 9 AY 22/19 B ER, vom 21. Januar 2021 - L 9 AY 27/20 B ER - sowie vom 21. Januar 2021 - L 9 AY 32/20 B ER - hingewiesen.

    Der Antragsteller ist nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz Leistungsberechtigter und hat - wie vom Senat bereits mehrfach in Eilverfahren zu § 3 Asylbewerberleistungsgesetz (vergl. den Beschluss des Senats vom 21. Januar 2021 - L 9 AY 27/20 B ER -, veröffentlicht in juris) aber auch zu § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (vergl. den Beschluss des Senats vom 16. Februar 2021 - L 9 AY 3/21 B ER -) entschieden - auch als volljähriger Alleinstehender, der in einer Gemeinschaftsunterkunft lebt, Anspruch auf Leistungen nach der Bedarfsstufe 1. Insoweit verweist der Senat auf die Ausführungen in seinen Beschlüssen vom 23. Juli 2020 - L 9 AY 3/20 B ER - sowie vom 24. November 2020 - L 9 AY 21/19 B ER - sowie insbesondere in seinem Beschluss vom 11. Mai 2020 - L 9 AY 22/19 B ER -, veröffentlicht in juris.

  • SG Gelsenkirchen, 08.04.2021 - S 32 AY 30/20
    Bezug zu nehmen ist in diesem Zusammenhang auch auf die Empfehlungen des Ausschusses für Arbeit, Integration und Sozialpolitik an den Bundesrat vom 14.06.2019: "Gerade bei gemeinschaftlicher Unterbringung von Menschen unterschiedlicher Herkunft, Sprache, Nationalitäten und sozialer Hintergründe ist die Annahme entsprechenden gemeinschaftlichen Wirtschaftens in hohem Maße unrealistisch ..." (BR-Drs. 274/1/19; LSG Mecklenburg-Vorpommern, B. v. 11.05.2020 - L 9 AY 22/19 B ER).
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